Allgemeine
Geschäftsbedingungen:
1.Geltung dieser
Bedingungen, Anwendungsbereich, Schriftform
a)
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Geschäftsbedingungen.Sie gelten auch für alle künftigen Lieferungen, auch wenn sie
nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
b)
Spätestens mit der Entgegennahme unserer Waren oder Leistungen durch den Besteller gelten
diese Bedingungen als angenommen.
c)
Gegenbestätigungen oder Bezugnahmen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts-
bzw. Bezugsbedingungen wird hiermit widersprochen. Solche von unseren Bedingungen
abweichende Bedingungen gelten nur dann als von uns angenommen, wenn sie von uns
schriftlich bestätigt werden.
d)
Alle Bedingungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages
getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
e)
Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder
mündliche Zusicherungen zu geben, welche über den Inhalt des schriftlichen Vertrages
hinausgehen.
2.Angebot
und Vertragsschluss
a) Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Angebote
und Bestellungen des Käufers sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie schriftlich
oder fernschriftlich bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen.
b)
Zusicherungen und zugesicherte Eigenschaften liegen nur dann vor, wenn sie ausdrücklich
von uns als solche bezeichnet sind. Insbesondere stellen Hinweise in Katalogen, Plänen,
Zeichnungen, DIN-Normen, aus der Werbung sowie Gewichts -und Maßangaben keine
zugesicherten Eigenschaften dar. Im übrigen sind Zeichnungen und Abbildungen, Maße,
Gewichts- sowie sonstige Leistungs- und Beschaffenheitsangaben - auch solche in Katalogen,
Rundschreiben, Werbung, Anzeigen, Preislisten, Angeboten, Auftragsbestätigungen und
Rechnungen für uns unverbindlich soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden
oder ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
3.Konstruktionsänderungen
Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen an den von uns
gelieferten Waren vorzunehmen, sofern durch diese Veränderung die technische Funktion der
Ware nicht beeinträchtigt wird. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen
auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
4.Geheimhaltung
Falls
nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit
Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
5.Unterlagen,Schutzrechte Dritter, Urheberrechte
a) Die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der uns vom Besteller zu liefernden
Unterlagen, insbesondere Mustern, Zeichnungen, etc. liegt ausschließlich beim Besteller.
Sofern uns vom Besteller Angaben über Maß-, Gewichts-, Leistungsangaben o.ä. gemacht
werden, bedürfen diese unserer schriftlichen Bestätigung.
b) Es obliegt ausschließlich dem Besteller zu
prüfen, ob die uns von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen Rechte Dritter,
namentlich gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte verletzen. Sofern wir von Dritten
wegen der Verwertung, Verwendung oder Vervielfältigung der uns vom Besteller zur
Verfügung gestellten Unterlagen und Vorlagen wegen der Verletzung von Urheberrechten oder
gewerblichen Schutzrechten oder wegen Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb in
Anspruch
genommen werden, ist der Besteller verpflichtet uns bei der Verteidigung gegen eine solche
Inanspruchnahme zu unterstützen. Ferner hat er uns sämtliche hierdurch entstehende
Schäden zu ersetzen. Zu letzterem zählen auch die Anwalts- und Prozesskosten.
6.Preise / Berechnung
a) Mangels besonderer Vereinbarung gelten die
Preise ab Lager in Waldkirch einschließlich Verladung im Lager, jedoch ausschließlich
Verpackung. Hinzu kommt die jeweils in der Bundesrepublik Deutschland gültige
Mehrwertsteuer. Die zusätzlichen Kosten für Verpackung und Transport sowie für Porto
und ggf. für Versicherung, Zoll, etc. werden zu Selbstkosten in Rechnung gestellt.
b) Die in unseren Katalogen und sonstigen Verkaufsunterlagen angegebenen Preise
betreffen den Zeitpunkt der jeweiligen Herausgabe der jeweiligen Verkaufsunterlagen.
Soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden sind sie unverbindlich.
Preisänderungen nach Herausgabe der Kataloge und vor Vertragsschluss bleiben daher
vorbehalten.
c) Die in unserem Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung genannten Preisen beruhen
auf unserer, der zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bzw. Auftragsbestätigung bestehenden
Kalkulation. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden
zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen (Tagespreisen) berechnet. Liegt
zwischen Vertragsschluss und Liefertermin ein Zeitraum von mehr als vier Monaten und tritt
zwischen Vertragsabschluss und Lieferung eine wesentliche Änderung unserer Kalkulation
und damit eine Erhöhung oder Verminderung der Preise unserer Produkte von mindestens
10%wegen einer Änderung der Roh- und Werkstoffstoffpreise, Materialkosten, der Löhne
unserer Mitarbeiter, der Energiekosten, der Umsatzsteuer sowie Zölle ein, so kann jeder
Vertragspartner die Neufestsetzung des Preises im Verhandlungswege verlangen, soweit
solche Änderungen der genannten Kostenfaktoren mit dem konkreten Vertrag in Verbindung
stehen und soweit die genannten Kostenfaktoren tatsächlich auf den Preis einwirken.
7.Versand
a) Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Rechnung
des Bestellers. Sofern der Besteller keine
besondere Versandart wünscht, wählen wir jeweils die uns am kostengünstigste
erscheinende Versendungsart aus.
b) Auf Wunsch des Käufers wird auf seine
Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und
Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
8.Verpackung
Die
Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet. Wir behalten uns vor, bei jeder Lieferung zu
entscheiden ob die Emballage zurückgenommen und in welcher Höhe sie gutgeschrieben wird.
9.Zahlung
a) Soweit nicht anderes vereinbart sind unsere
Rechnungen mit Rechnungsstellung fällig und innerhalb von 30 Tagen (gerechnet ab
Rechnungsdatum) ohne Abzug zahlbar. Die Bezahlung ist frei Zahlstelle des Lieferanten zu
leisten. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung ist der Besteller
berechtigt Skonto in Höhe von 2% des Nettorechnungsbetrages in Abzug zu bringen.
b) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt,
wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung als
erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Wechsel werden von uns nicht akzeptiert. Schecks
werden immer nur Erfüllungshalber angenommen.
c) Wir behalten uns vor Neukunden gegen Vorauskasse zu beliefern.
d) Wir sind berechtigt, bei noch offenen Rechnungen gegen den Besteller trotz anders
lautender Bestimmungen Zahlungen zunächst auf dessen jeweils älteste fällige Schuld
anzurechnen. Wir werden in diesem Fall den Besteller über die Art der erfolgten
Verrechnung in Kenntnis setzen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir
berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die
noch offene Hauptforderung anzurechnen.
e) Gerät der Besteller in Verzug, so sind wir
berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 % über dem
Basiszinssatz, als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Können wir einen höheren
Verzugsschaden nachweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
g) Sofern sich der Besteller in Zahlungsverzug
auch hinsichtlich früherer Lieferungen gerät oder uns Umstände bekannt
werden, welche begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des
Bestellers entstehen lassen und durch welche unsere Ansprüche auf Gegenleistung
gefährdet scheinen, insbesondere wenn der Besteller einen Scheck nicht einlöst oder
seine Zahlungen einstellt, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen
auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt,
Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
h) Der Besteller ist zur Aufrechnung mit
Gegenforderungen gegen uns nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt worden oder unstreitig sind.Das Aufrechnungsverbot gilt nicht, wenn die
Aufrechnung des Käufers wegen einer Gegenforderung erfolgt, welche aus demselben
Rechtsverhältnis wie unser Zahlungsanspruch entspringt und wenn die Gegenforderung des
Käufers aus einem Sachleistungsanspruch hervorgegangen ist.
10.Lieferungsumfang
a) Liegt eine schriftliche Auftragsbestätigung
vor, ergibt sich der Lieferungsumfang und -inhalt aus dieser. Soweit eine solche nicht
vorliegt, sind die in unserem Angebot diesbezüglich gemachten Angaben maßgeblich.
b) Mangels besonderer Vereinbarung sind wir zu Teillieferungen und Teilleistungen
berechtigt.
11.Lieferzeit
a) Mangels anderweitiger Vereinbarung ergibt sich die Lieferfrist aus dem in unserer
Auftragsbestätigung genannten Termin.
b) Lieferzeiten gelten als nur annähernd vereinbart.
c) Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige
und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere der
Zahlungsbedingungen voraus. Sofern der Besteller etwaige von ihm zu beschaffenden
Unterlagen nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder sonstige für die Ausführung der
Lieferung erforderliche Angaben des Bestellers oder von Behörden nicht rechtzeitig
eingehen, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend um diesen Zeitraum der Verzögerung.
d) Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung und ist
eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Lager oder verlassen hat
oder die Liefergegenstände von uns zur Auslieferung bereitgestellt worden sind und dem
Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt wird. Bei vorzeitiger Lieferung ist deren und
nicht der ursprünglich vereinbarte Zeitpunkt maßgeblich.
e) Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen
können, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, sofern nicht besondere
Vereinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns, unsere leitenden Angestellte oder unsere
Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen.
12.Höhere Gewalt /Selbstbelieferung durch
Vor-/Unterlieferanten
a) Für den Fall, dass wir nach Vertragsschluss an
der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren
außergewöhnlichen Umständen gehindert werden, welche wir trotz der nach den Umständen
des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können so verlängert sich, wenn die
Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang
soweit die genannten Umstände nachweislich auf die Versendung /Ablieferung des
Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Als Beispiele solcher Umstände seien
hier genannt: Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Verzögerung in der Anlieferung
wesentlicher Roh- und Baustoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Mobilmachung, Krieg,
Aufruhr, Umweltkatastrophen etc. Wird durch die o.g. Umstände die Lieferung oder Leistung
unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei sofern die oben genannten
Umstände auf die Fertigstellung, Versendung, Ablieferung des Liefergegenstandes von
erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch in Fällen der nicht dauernden Unmöglichkeit,
also in Fällen in denen die Möglichkeit der Beseitigung einer momentan bestehenden
Unmöglichkeit nicht abzusehen ist.
b) Auch im Falle von Streik und Aussperrung
verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist
in angemessenen Umfang soweit diese Umstände auf die Versendung /Ablieferung von
erheblichem Einfluss sind. Wenn die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, werden wir
von der Lieferverpflichtung frei wenn diese Umstände auf die Fertigstellung, Versendung,
Ablieferung von erheblichem Einfluss sind.
c) Sofern die unter a)genannten Umstände in
dem Betrieb eines unserer Unter-/Vorlieferanten eingetreten sind gelten die unter a)und
b)genannten Rechtsfolgen wenn wir dem Besteller nachweisen, dass wir trotz sorgfältiger
Auswahl unserer Vor-/Zulieferanten und trotz Abschluss der erforderlichen Verträge mit
diesen zu angemessenen Konditionen von unseren Vor- /Zulieferanten nicht oder nicht
rechtzeitig beliefert werden. Die Verlängerung der Lieferfrist bzw. die Befreiung von der
Lieferverpflichtung gilt auch für den Fall, dass Streik und Aussperrung in einem Betrieb
unserer Vorlieferanten entstanden sind sofern dies auf die Fertigstellung, Versendung
/Ablieferung von erheblichem Einfluss ist und wenn es uns trotz zumutbarer Anstrengungen
im Rahmen des tatsächlich und rechtlich Möglichen nicht möglich ist, insbesondere durch
Beschaffung der Vorleistung bei einem anderen Vor- oder Zulieferanten, den Vertrag trotz
dieser externen Störung erfüllen zu können.
d) Die unter a)-c)genannten Rechtsfolgen gelten
nicht, wenn das jeweilige Hindernis von uns zu vertreten ist, namentlich ein Arbeitskampf
mit seinen möglichen Auswirkungen auf die Vertragserfüllung bei Vertragsschluss durch
uns bereits erkennbar oder bereits im Gange war und wir den Vertrag dennoch eingegangen
sind ohne mögliche Vorsorge dafür zu treffen, dass der Vertrag trotz dieses zu
erwartenden Hindernisses durch uns erfüllt werden kann.
e) Dauert die Behinderung in den Fällen
a)-c)länger als zwei Monate, steht beiden Parteien hinsichtlich des noch nicht erfüllten
Teiles des Vertrages nach angemessener Nachfristsetzung ein Rücktrittsrecht vom Vertrag
zu.
f) Verlängert sich in den obengenannten
Fällen die Lieferzeit oder werden wir von der ieferverpflichtung frei, so entfallen
etwaige hieraus hergeleitete Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte des
Bestellers.
g) Treten die vorgenannten Umstände beim
Besteller ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung.
h) Auf die hier genannten Umstände kann sich
der Besteller nur dann berufen, wenn er den Lieferanten unverzüglich über diese
Umstände benachrichtigt. Wird dies unterlassen, so treten die begünstigenden
Rechtsfolgen nicht ein.
13.Gefahrübergang
Sofern die Ware auf Wunsch des Bestellers diesem zugeschickt wird, so geht mit ihrer
Übergabe an die den Transport ausführende Person, spätestens jedoch mit Verlassen
unseres Lagers, die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen
Verschlechterung der Ware auf den Besteller unabhängig davon über, ob die Versendung vom
Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Dies gilt auch für den Fall,
dass der Versand durch unsere betriebseigenen Fahrzeuge oder unser Personal erfolgt. Dies
gilt überdies auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Ist die Ware versandbereit und
die Versandbereitschaft dem Besteller angezeigt und verzögert sich die Versendung oder
die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, etwa aufgrund Verschulden des
Bestellers, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den
Besteller über.
14. Sachmängelgewährleistungsansprüche
a) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen die ordnungsgemäße Erfüllung
der Untersuchungs- und Rügepflicht gem. §377 HGB voraus. Er hat daher die
Liefergegenstände sofort nach Liefereingang auf Mängel zu überprüfen.
b) Sofern der Besteller Beanstandungen wegen
unvollständiger oder unrichtiger Lieferungen oder wegen erkennbarer Mängel geltend
macht, muss die entsprechende Feststellung uns unverzüglich - bei erkennbaren Mängeln
jedoch spätestens binnen 8 Tagen nach Entgegennahme des Liefergegenstandes durch den
Besteller, bei nicht erkennbaren Mängeln, unverzüglich nach Erkennbarkeit -schriftlich
mitgeteilt werden.
c) Beanstandete Liefergegenstände dürfen ohne
unsere ausdrückliche Zustimmung nicht mehr verwendet werden. Auf unser Verlangen sind sie
an uns zurückzusenden.
d) Kommt der Besteller seinen
Verpflichtungen nach Ziff. a)-b) nicht nach, unterbleibt insb. die rechtzeitige Anzeige,
so gilt die Lieferung als genehmigt. Sämtliche Ansprüche wegen mangelhafter, unrichtiger
oder unvollständiger Lieferung, aber auch Rechte mit gleichem Ziel wie z.B. aus positiver
Vertragsverletzung, sind in diesem Falle ausgeschlossen.
e) Sofern der Liefergegenstand mangelhaft ist
oder er innerhalb der Gewährleistungsfrist von 24 Monaten beginnend mit Lieferdatum
schadhaft wird, so haben wir nach unserer Wahl unter Ausschluss weiterer
Ansprüche des Bestellers das Recht auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung.
f) Im Falle einer Mitteilung nach b) können wir
nach unserer Wahl verlangen, dass entweder der Besteller den schadhaften Liefergegenstand
bzw. das schadhafte Teil zur Reparatur an uns zurücksendet oder der Besteller den
bemängelten Liefergegenstand an seinem vereinbarten Geschäftssitz bereithält und wir
einen Beauftragten dorthin senden um die Reparatur vorzunehmen. Falls der Besteller
verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem anderen von ihm bestimmten Ort
vorgenommen werden sollen, können wir diesem Verlangen entsprechen, wobei hier
Arbeitszeit und Reisekosten nach unseren Standard-Sätzen zu bezahlen sind. Unter die
Gewährleistung fallende Ersatzteile werden nicht berechnet.
g) Sofern wir eine uns gestellte angemessene
Nachfrist verstreichen lassen ohne Ersatz geleistet oder den Mangel behoben zu haben, oder
die Nachbesserung fehlschlägt, so hat der Besteller unter Ausschluss aller anderen
Ansprüche nach seiner Wahl das Recht auf Herabsetzung der Vergütung oder
Rückgängigmachung des Vertrages.
h) Für Ersatzlieferungen und
Nachbesserungsarbeiten haften wir im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen
Liefergegenstand. Für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen.
i) Eine Haftung für normale Abnutzung ist
ausgeschlossen. Werden durch den Besteller
oder durch von diesem beauftragte Dritte gesetzliche oder unsere eigenen Betriebs-,
Einbau- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Liefergegenständen
vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den
Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller
eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel
herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Gleiches gilt bei Mängeln, die durch unsachgemäße
Behandlung oder Überbeanspruchung durch den Besteller oder dessen Abnehmer entstanden
sind. Gleiches gilt ferner wenn der Liefergegenstand aufgrund der Anweisungen oder
Vorgaben des Bestellers, durch uns hergestellt wurde und der Mangel des Liefergegenstandes
hierauf zurückzuführen ist.
j) Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen
nur dem unmittelbaren Abnehmer zu und sind nicht abtretbar.
k) Die vorstehenden Absätze enthalten
abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige
Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für
Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, welche den Besteller gegen das
Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.
15.Haftungsbeschränkung/sonstige
Ansprüche
a) Schadensersatzansprüche aus positiver
Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung
sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen
ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
b) Die oben genannte Haftungsbeschränkung gilt
auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der
Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn die Haftung
beruht auf einer Zusicherung, die den Besteller gegen das Risiko solcher Schäden
absichern soll.
c) Ungeachtet des Nachstehenden ist jede Haftung
auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Unsere Haftung
erstreckt sich daher insbesondere nicht auf Produktionsausfall, Körperschäden,
entgangenen Gewinn sowie grundsätzlich nicht auf Mangelfolgeschäden.
d) Bei Geltendmachung von Schadensersatz wegen
der Zusicherung von Eigenschaften wird die Haftung auf den Umfang der Zusicherung und auf
die bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schäden begrenzt. Ansprüche wegen
Produktionsausfall, Körperschäden, entgangenem Gewinn und Mangelfolgeschäden sind
ausgeschlossen, es sei denn, dass diese Schäden bei der Zusicherung der Eigenschaften
durch uns in die Zusicherung miteinbezogen wurden.
e) In jedem Fall bleibt unsere Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz und Ansprüchen aus Produzentenhaftung unberührt.
f) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder
beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
16. Eigentumsvorbehalt
a)
Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung
zwischen uns und dem Besteller bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum.
b) Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die
Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht.
c) Als Bezahlung gilt erst der Eingang des
Gegenwertes beim Lieferanten.
d) Der Besteller ist berechtigt, die
Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Verpfändungen,
Sicherungsübereignungen oder Sicherungszessionen sind jedoch nur mit unserer
Zustimmung
zulässig. Der Besteller ist verpflichtet, die Rechte des Vorbehaltsverkäufers beim
Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
e)
aa) Der Besteller tritt die Forderungen
aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese
Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechtes ist der Besteller
zur Einziehung so lange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt
und nicht in Vermögensverfall gerät.
bb) Der Besteller ist verpflichtet uns die zur Einziehung erforderlichen Angaben über
die abgetretenen Forderungen zu machen. Hierzu gehören insbesondere die Namen und
Adressen der Schuldner sowie die Mitteilung der Höhe der Forderung nebst Datum der
Rechnungsstellung. Ferner hat der Käufer auf unser Verlangen den Schuldnern die Abtretung
mitzuteilen.
f) Eine etwaige Be-und Verarbeitung der
Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen
entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware
mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende
Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturen-Wertes der
Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten
Ware
zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der
Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so wird bereits jetzt vereinbart, dass
der Besteller uns im Verhältnis des Fakturen-Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen,
vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und
diese unentgeltlich für uns verwahrt.
g) Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen
Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder
Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe
des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren
weiterveräußert wird.
h) Der Besteller hat uns über
Zwangs-vollstreckungsmaßnahmen, insbes. Pfändung, oder sonstige Eingriffe Dritter in die
Vorbehaltsware oder die im voraus abgetretenen Forderungen unverzüglich unter Übergabe
der für eine Intervention /Widerspruchsklage notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist uns die in diesem Zusammenhang entstehenden
gerichtlichen und /oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der
Käufer.
i) Für den Fall, dass der Besteller in
Zahlungsverzug gerät sowie bei Anzeichen welche bei uns den begründeten Verdacht des
Vermögensverfalls des Bestellers entstehen lassen, namentlich bei Scheckprotesten oder
bei Stellung eines Insolvenzantrags durch den Besteller erlischt die Ermächtigung des
Bestellers zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen
Forderung.
j) In den unter i)genannten Fällen sind wir
darüber hinaus berechtigt, die Vorbehaltsware nach Mahnung zurückzunehmen. Der Besteller
ist in diesen Fällen verpflichtet die Vorbehaltsware an uns herauszugeben.
k) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts
sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom
Vertrag. Nach der Rücknahme der Ware sind wir zu deren Verwertung befugt. Der
Verwertungserlös ist hierbei auf die Verbindlichkeiten des Kunden unter Abzug
angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
l) Wir verpflichten uns, die uns nach den
vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Käufers insoweit
freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um 20%oder mehr übersteigt wobei uns
die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten überlassen bleibt.
17.Hinweis gem. § 33 BDSG::
Wir sind berechtigt, Kundendaten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere
des Bundesdatenschutzgesetzes zu speichern und unternehmensintern zu verarbeiten.
18. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und
Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis, insbesondere die
Kaufpreiszahlung, ist der Sitz der Firma SAM-Sound And More e.K. in Waldkirch.
Der
Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie seinem Entstehen und seiner
Wirksamkeit unmittelbar oder mittelbar entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist, wenn der
Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist das für unseren Geschäftssitz zuständige
Gericht. Wir sind jedoch auch berechtigt den Käufer an seinem Sitz zu verklagen.
Diese
Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie die sich aus dem Vertrag ergebenden gesamten
Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Käufer unterliegen dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
Die
Anwendung des Einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG), sowie
des Einheitlichen Gesetzes über den Internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG) wird
ausdrücklich ausgeschlossen.
19. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder eine
Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen mit Bezug auf den Vertrag unwirksam sein
oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen oder
Vereinbarungen nicht berührt.
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