Allgemeine Geschäftsbedingungen:

1. Geltung dieser Bedingungen, Anwendungsbereich, Schriftform

a) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.Sie gelten auch für alle künftigen Lieferungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

b) Spätestens mit der Entgegennahme unserer Waren oder Leistungen durch den Besteller gelten diese Bedingungen als angenommen.

c) Gegenbestätigungen oder Bezugnahmen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Bezugsbedingungen wird hiermit widersprochen. Solche von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen gelten nur dann als von uns angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

d) Alle Bedingungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

e) Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, welche über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

2. Angebot und Vertragsschluss

a) Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Angebote und Bestellungen des Käufers sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie schriftlich oder fernschriftlich bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen.

b) Zusicherungen und zugesicherte Eigenschaften liegen nur dann vor, wenn sie ausdrücklich von uns als solche bezeichnet sind. Insbesondere stellen Hinweise in Katalogen, Plänen, Zeichnungen, DIN-Normen, aus der Werbung sowie Gewichts -und Maßangaben keine zugesicherten Eigenschaften dar. Im übrigen sind Zeichnungen und Abbildungen, Maße, Gewichts- sowie sonstige Leistungs- und Beschaffenheitsangaben – auch solche in Katalogen, Rundschreiben, Werbung, Anzeigen, Preislisten, Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen für uns unverbindlich soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden oder ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

3. Konstruktionsänderungen

Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen an den von uns gelieferten Waren vorzunehmen, sofern durch diese Veränderung die technische Funktion der Ware nicht beeinträchtigt wird. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

4. Geheimhaltung

Falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

5.Unterlagen,Schutzrechte Dritter, Urheberrechte

a) Die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der uns vom Besteller zu liefernden Unterlagen, insbesondere Mustern, Zeichnungen, etc. liegt ausschließlich beim Besteller. Sofern uns vom Besteller Angaben über Maß-, Gewichts-, Leistungsangaben o.ä. gemacht werden, bedürfen diese unserer schriftlichen Bestätigung.

b) Es obliegt ausschließlich dem Besteller zu prüfen, ob die uns von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen Rechte Dritter, namentlich gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte verletzen. Sofern wir von Dritten wegen der Verwertung, Verwendung oder Vervielfältigung der uns vom Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen und Vorlagen wegen der Verletzung von Urheberrechten oder gewerblichen Schutzrechten oder wegen Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in

Anspruch genommen werden, ist der Besteller verpflichtet uns bei der Verteidigung gegen eine solche Inanspruchnahme zu unterstützen. Ferner hat er uns sämtliche hierdurch entstehende Schäden zu ersetzen. Zu letzterem zählen auch die Anwalts- und Prozesskosten.

6. Preise / Berechnung

a) Mangels besonderer Vereinbarung gelten die Preise ab Lager in Waldkirch einschließlich Verladung im Lager, jedoch ausschließlich Verpackung. Hinzu kommt die jeweils in der Bundesrepublik Deutschland gültige Mehrwertsteuer. Die zusätzlichen Kosten für Verpackung und Transport sowie für Porto und ggf. für Versicherung, Zoll, etc. werden zu Selbstkosten in Rechnung gestellt.

b) Die in unseren Katalogen und sonstigen Verkaufsunterlagen angegebenen Preise betreffen den Zeitpunkt der jeweiligen Herausgabe der jeweiligen Verkaufsunterlagen. Soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden sind sie unverbindlich. Preisänderungen nach Herausgabe der Kataloge und vor Vertragsschluss bleiben daher vorbehalten.

c) Die in unserem Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung genannten Preisen beruhen auf unserer, der zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bzw. Auftragsbestätigung bestehenden Kalkulation. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen (Tagespreisen) berechnet. Liegt zwischen Vertragsschluss und Liefertermin ein Zeitraum von mehr als vier Monaten und tritt zwischen Vertragsabschluss und Lieferung eine wesentliche Änderung unserer Kalkulation und damit eine Erhöhung oder Verminderung der Preise unserer Produkte von mindestens 10%wegen einer Änderung der Roh- und Werkstoffstoffpreise, Materialkosten, der Löhne unserer Mitarbeiter, der Energiekosten, der Umsatzsteuer sowie Zölle ein, so kann jeder Vertragspartner die Neufestsetzung des Preises im Verhandlungswege verlangen, soweit solche Änderungen der genannten Kostenfaktoren mit dem konkreten Vertrag in Verbindung stehen und soweit die genannten Kostenfaktoren tatsächlich auf den Preis einwirken.

7. Versand

a) Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Rechnung des Bestellers. Sofern der Besteller keine besondere Versandart wünscht, wählen wir jeweils die uns am kostengünstigste erscheinende Versendungsart aus.

b) Auf Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

8. Verpackung

Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet. Wir behalten uns vor, bei jeder Lieferung zu entscheiden ob die Emballage zurückgenommen und in welcher Höhe sie gutgeschrieben wird.

9. Zahlung

a) Soweit nicht anderes vereinbart sind unsere Rechnungen mit Rechnungsstellung fällig und innerhalb von 30 Tagen (gerechnet ab Rechnungsdatum) ohne Abzug zahlbar. Die Bezahlung ist frei Zahlstelle des Lieferanten zu leisten. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung ist der Besteller berechtigt Skonto in Höhe von 2% des Nettorechnungsbetrages in Abzug zu bringen.

b) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Wechsel werden von uns nicht akzeptiert. Schecks werden immer nur Erfüllungshalber angenommen.

c) Wir behalten uns vor Neukunden gegen Vorauskasse zu beliefern.

d) Wir sind berechtigt, bei noch offenen Rechnungen gegen den Besteller trotz anders lautender Bestimmungen Zahlungen zunächst auf dessen jeweils älteste fällige Schuld anzurechnen. Wir werden in diesem Fall den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung in Kenntnis setzen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die noch offene Hauptforderung anzurechnen.

e) Gerät der Besteller in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz, als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.

g) Sofern sich der Besteller in Zahlungsverzug – auch hinsichtlich früherer Lieferungen – gerät oder uns Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen lassen und durch welche unsere Ansprüche auf Gegenleistung gefährdet scheinen, insbesondere wenn der Besteller einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

h) Der Besteller ist zur Aufrechnung mit Gegenforderungen gegen uns nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.Das Aufrechnungsverbot gilt nicht, wenn die Aufrechnung des Käufers wegen einer Gegenforderung erfolgt, welche aus demselben Rechtsverhältnis wie unser Zahlungsanspruch entspringt und wenn die Gegenforderung des Käufers aus einem Sachleistungsanspruch hervorgegangen ist.

10. Lieferungsumfang

a) Liegt eine schriftliche Auftragsbestätigung vor, ergibt sich der Lieferungsumfang und -inhalt aus dieser. Soweit eine solche nicht vorliegt, sind die in unserem Angebot diesbezüglich gemachten Angaben maßgeblich.

b) Mangels besonderer Vereinbarung sind wir zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

11. Lieferzeit

a) Mangels anderweitiger Vereinbarung ergibt sich die Lieferfrist aus dem in unserer Auftragsbestätigung genannten Termin.

b) Lieferzeiten gelten als nur annähernd vereinbart.

c) Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere der Zahlungsbedingungen voraus. Sofern der Besteller etwaige von ihm zu beschaffenden Unterlagen nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder sonstige für die Ausführung der Lieferung erforderliche Angaben des Bestellers oder von Behörden nicht rechtzeitig eingehen, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend um diesen Zeitraum der Verzögerung.

d) Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung und ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Lager oder verlassen hat oder die Liefergegenstände von uns zur Auslieferung bereitgestellt worden sind und dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt wird. Bei vorzeitiger Lieferung ist deren und nicht der ursprünglich vereinbarte Zeitpunkt maßgeblich.

e) Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, sofern nicht besondere Vereinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns, unsere leitenden Angestellte oder unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen.

12. Höhere Gewalt /Selbstbelieferung durch Vor-/Unterlieferanten

a) Für den Fall, dass wir nach Vertragsschluss an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen gehindert werden, welche wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang soweit die genannten Umstände nachweislich auf die Versendung /Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Als Beispiele solcher Umstände seien hier genannt: Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Umweltkatastrophen etc. Wird durch die o.g. Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei sofern die oben genannten Umstände auf die Fertigstellung, Versendung, Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch in Fällen der nicht dauernden Unmöglichkeit, also in Fällen in denen die Möglichkeit der Beseitigung einer momentan bestehenden Unmöglichkeit nicht abzusehen ist.

b) Auch im Falle von Streik und Aussperrung verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenen Umfang soweit diese Umstände auf die Versendung /Ablieferung von erheblichem Einfluss sind. Wenn die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, werden wir von der Lieferverpflichtung frei wenn diese Umstände auf die Fertigstellung, Versendung, Ablieferung von erheblichem Einfluss sind.

c) Sofern die unter a)genannten Umstände in dem Betrieb eines unserer Unter-/Vorlieferanten eingetreten sind gelten die unter a)und b)genannten Rechtsfolgen wenn wir dem Besteller nachweisen, dass wir trotz sorgfältiger Auswahl unserer Vor-/Zulieferanten und trotz Abschluss der erforderlichen Verträge mit diesen zu angemessenen Konditionen von unseren Vor- /Zulieferanten nicht oder nicht rechtzeitig beliefert werden. Die Verlängerung der Lieferfrist bzw. die Befreiung von der Lieferverpflichtung gilt auch für den Fall, dass Streik und Aussperrung in einem Betrieb unserer Vorlieferanten entstanden sind sofern dies auf die Fertigstellung, Versendung /Ablieferung von erheblichem Einfluss ist und wenn es uns trotz zumutbarer Anstrengungen im Rahmen des tatsächlich und rechtlich Möglichen nicht möglich ist, insbesondere durch Beschaffung der Vorleistung bei einem anderen Vor- oder Zulieferanten, den Vertrag trotz dieser externen Störung erfüllen zu können.

d) Die unter a)-c)genannten Rechtsfolgen gelten nicht, wenn das jeweilige Hindernis von uns zu vertreten ist, namentlich ein Arbeitskampf mit seinen möglichen Auswirkungen auf die Vertragserfüllung bei Vertragsschluss durch uns bereits erkennbar oder bereits im Gange war und wir den Vertrag dennoch eingegangen sind ohne mögliche Vorsorge dafür zu treffen, dass der Vertrag trotz dieses zu erwartenden Hindernisses durch uns erfüllt werden kann.

e) Dauert die Behinderung in den Fällen a)-c)länger als zwei Monate, steht beiden Parteien hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles des Vertrages nach angemessener Nachfristsetzung ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu.

f) Verlängert sich in den obengenannten Fällen die Lieferzeit oder werden wir von der ieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Bestellers.

g) Treten die vorgenannten Umstände beim Besteller ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung.

h) Auf die hier genannten Umstände kann sich der Besteller nur dann berufen, wenn er den Lieferanten unverzüglich über diese Umstände benachrichtigt. Wird dies unterlassen, so treten die begünstigenden Rechtsfolgen nicht ein.

13. Gefahrübergang

Sofern die Ware auf Wunsch des Bestellers diesem zugeschickt wird, so geht mit ihrer Übergabe an die den Transport ausführende Person, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Lagers, die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Versand durch unsere betriebseigenen Fahrzeuge oder unser Personal erfolgt. Dies gilt überdies auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Ist die Ware versandbereit und die Versandbereitschaft dem Besteller angezeigt und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, etwa aufgrund Verschulden des Bestellers, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

14. Sachmängelgewährleistungsansprüche

a) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen die ordnungsgemäße Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflicht gem. §377 HGB voraus. Er hat daher die Liefergegenstände sofort nach Liefereingang auf Mängel zu überprüfen.

b) Sofern der Besteller Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferungen oder wegen erkennbarer Mängel geltend macht, muss die entsprechende Feststellung uns unverzüglich – bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens binnen 8 Tagen nach Entgegennahme des Liefergegenstandes durch den Besteller, bei nicht erkennbaren Mängeln, unverzüglich nach Erkennbarkeit -schriftlich mitgeteilt werden.

c) Beanstandete Liefergegenstände dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht mehr verwendet werden. Auf unser Verlangen sind sie an uns zurückzusenden.

d) Kommt der Besteller seinen Verpflichtungen nach Ziff. a)-b) nicht nach, unterbleibt insb. die rechtzeitige Anzeige, so gilt die Lieferung als genehmigt. Sämtliche Ansprüche wegen mangelhafter, unrichtiger oder unvollständiger Lieferung, aber auch Rechte mit gleichem Ziel wie z.B. aus positiver Vertragsverletzung, sind in diesem Falle ausgeschlossen.

e) Sofern der Liefergegenstand mangelhaft ist oder er innerhalb der Gewährleistungsfrist von 24 Monaten beginnend mit Lieferdatum schadhaft wird, so haben wir – nach unserer Wahl – unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers das Recht auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung.

f) Im Falle einer Mitteilung nach b) können wir nach unserer Wahl verlangen, dass entweder der Besteller den schadhaften Liefergegenstand bzw. das schadhafte Teil zur Reparatur an uns zurücksendet oder der Besteller den bemängelten Liefergegenstand an seinem vereinbarten Geschäftssitz bereithält und wir einen Beauftragten dorthin senden um die Reparatur vorzunehmen. Falls der Besteller verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem anderen von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden sollen, können wir diesem Verlangen entsprechen, wobei hier Arbeitszeit und Reisekosten nach unseren Standard-Sätzen zu bezahlen sind. Unter die Gewährleistung fallende Ersatzteile werden nicht berechnet.

g) Sofern wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lassen ohne Ersatz geleistet oder den Mangel behoben zu haben, oder die Nachbesserung fehlschlägt, so hat der Besteller unter Ausschluss aller anderen Ansprüche nach seiner Wahl das Recht auf Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages.

h) Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haften wir im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen.

i) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Werden durch den Besteller oder durch von diesem beauftragte Dritte gesetzliche oder unsere eigenen Betriebs-, Einbau- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Liefergegenständen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Gleiches gilt bei Mängeln, die durch unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung durch den Besteller oder dessen Abnehmer entstanden sind. Gleiches gilt ferner wenn der Liefergegenstand aufgrund der Anweisungen oder Vorgaben des Bestellers, durch uns hergestellt wurde und der Mangel des Liefergegenstandes hierauf zurückzuführen ist.

j) Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Abnehmer zu und sind nicht abtretbar.

k) Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, welche den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.

15. Haftungsbeschränkung/sonstige

Ansprüche

a) Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

b) Die oben genannte Haftungsbeschränkung gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Besteller gegen das Risiko solcher Schäden absichern soll.

c) Ungeachtet des Nachstehenden ist jede Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Unsere Haftung erstreckt sich daher insbesondere nicht auf Produktionsausfall, Körperschäden, entgangenen Gewinn sowie grundsätzlich nicht auf Mangelfolgeschäden.

d) Bei Geltendmachung von Schadensersatz wegen der Zusicherung von Eigenschaften wird die Haftung auf den Umfang der Zusicherung und auf die bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schäden begrenzt. Ansprüche wegen Produktionsausfall, Körperschäden, entgangenem Gewinn und Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, es sei denn, dass diese Schäden bei der Zusicherung der Eigenschaften durch uns in die Zusicherung miteinbezogen wurden.

e) In jedem Fall bleibt unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und Ansprüchen aus Produzentenhaftung unberührt.

f) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

16. Eigentumsvorbehalt

a) Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Besteller bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum.

b) Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht.

c) Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes beim Lieferanten.

d) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder Sicherungszessionen sind jedoch nur mit unserer

Zustimmung zulässig. Der Besteller ist verpflichtet, die Rechte des Vorbehaltsverkäufers beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.

e)
aa) Der Besteller tritt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechtes ist der Besteller zur Einziehung so lange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät.

bb) Der Besteller ist verpflichtet uns die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen. Hierzu gehören insbesondere die Namen und Adressen der Schuldner sowie die Mitteilung der Höhe der Forderung nebst Datum der Rechnungsstellung. Ferner hat der Käufer auf unser Verlangen den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

f) Eine etwaige Be-und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten

Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so wird bereits jetzt vereinbart, dass der Besteller uns im Verhältnis des Fakturen-Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.

g) Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.

h) Der Besteller hat uns über Zwangs-vollstreckungsmaßnahmen, insbes. Pfändung, oder sonstige Eingriffe Dritter in die Vorbehaltsware oder die im voraus abgetretenen Forderungen unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention /Widerspruchsklage notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und /oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

i) Für den Fall, dass der Besteller in Zahlungsverzug gerät sowie bei Anzeichen welche bei uns den begründeten Verdacht des Vermögensverfalls des Bestellers entstehen lassen, namentlich bei Scheckprotesten oder bei Stellung eines Insolvenzantrags durch den Besteller erlischt die Ermächtigung des Bestellers zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderung.

j) In den unter i)genannten Fällen sind wir darüber hinaus berechtigt, die Vorbehaltsware nach Mahnung zurückzunehmen. Der Besteller ist in diesen Fällen verpflichtet die Vorbehaltsware an uns herauszugeben.

k) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Nach der Rücknahme der Ware sind wir zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist hierbei auf die Verbindlichkeiten des Kunden unter Abzug angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

l) Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um 20%oder mehr übersteigt wobei uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten überlassen bleibt.

17. Hinweis gem. § 33 BDSG::

Wir sind berechtigt, Kundendaten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes zu speichern und unternehmensintern zu verarbeiten.

18. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis, insbesondere die Kaufpreiszahlung, ist der Sitz der Firma SAM-Sound And More e.K. in Waldkirch.

Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie seinem Entstehen und seiner Wirksamkeit unmittelbar oder mittelbar entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist, wenn der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch auch berechtigt den Käufer an seinem Sitz zu verklagen.

Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie die sich aus dem Vertrag ergebenden gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Käufer unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Die Anwendung des Einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG), sowie des Einheitlichen Gesetzes über den Internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

19. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen mit Bezug auf den Vertrag unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.